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Freistellungsbescheinigung
Hier erhalten Sie die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemaB § 48 b Abs. 1 5atz 1 des Einkommensteuergesetzes (E5tG).
Diese Bescheinigung gilt vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013.
Freistellungsbescheinigung
